BGH - Urteil vom 18.07.2012
XII ZR 91/10
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamFR 2012, 466
FamRB 2012, 304
FamRZ 2012, 1553
FamRZ 2012, 1628
FuR 2012, 591
NJW 2012, 2883
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 22/09
OLG Köln, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II-25 UF 232/09

Höhe des Selbstbehalts bei Unterhaltspflicht gegenüber einem erwachsenen Kind nach dessen Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit

BGH, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen XII ZR 91/10

DRsp Nr. 2012/16910

Höhe des Selbstbehalts bei Unterhaltspflicht gegenüber einem erwachsenen Kind nach dessen Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit

a) Wird der Unterhaltspflichtige von seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, auf Unterhalt in Anspruch genommen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter ihm und seiner Ehefrau im Regelfall einen Familienselbstbehalt zubilligt, wie ihn die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530).b) Der Familienselbstbehalt trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Ehegatten durch ihr Zusammenleben Haushaltsersparnisse erzielen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten rückständigen Volljährigenunterhalt aus übergegangenem Recht.