Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§
TW wurde am 22.02.1962 geboren. Er besuchte bis zum 14. Lebensjahr die Sonderschule. Danach ging er, ohne einen Beruf erlernt zu haben, arbeiten. Im Alter von 19 Jahren heiratete er am 14.09.1981. Nach der Geburt der Tochter L am 22.05.1982 versorgte er den Haushalt, während seine Ehefrau B als kaufmännische Angestellte einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachging. Zeitweilig soll er sich als freischaffender Künstler betätigt haben.
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