OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2000
5 UF 188/00
Normen:
BGB §§ 1601 ff. § 1602 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1603 Abs. 1 § 1611 Abs. 1 S. 2 § 284 § 288 ; SGB VI § 52 ; KSVG § 1 ; BSHG § 91 § 91 Abs. 1 S. 2 f § 91 Abs. 2 ; ZPO § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 § 93 d ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1724
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 120/98

Höhe des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 5 UF 188/00

DRsp Nr. 2001/9282

Höhe des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten

»Der angemessene Selbstbehalt, der einem Schuldner im Verhältnis zu seinem volljährigen Kind verbleiben muß, kann im Hinblick auf bestehende Schulden für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus über den tabellarischen Betrag von 1.800 DM hinaus erhöht werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch des Berechtigten auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. § 1602 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1603 Abs. 1 § 1611 Abs. 1 S. 2 § 284 § 288 ; SGB VI § 52 ; KSVG § 1 ; BSHG § 91 § 91 Abs. 1 S. 2 f § 91 Abs. 2 ; ZPO § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 § 93 d ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 91 BSHG) auf Kindesunterhalt in Anspruch; betroffen ist die Zeit vom 01.04.1995 bis zum 31.10.1997, in der das Sozialamt der Klägerin dem jüngsten Sohn der Beklagten, Herrn TW, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet hat.

TW wurde am 22.02.1962 geboren. Er besuchte bis zum 14. Lebensjahr die Sonderschule. Danach ging er, ohne einen Beruf erlernt zu haben, arbeiten. Im Alter von 19 Jahren heiratete er am 14.09.1981. Nach der Geburt der Tochter L am 22.05.1982 versorgte er den Haushalt, während seine Ehefrau B als kaufmännische Angestellte einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachging. Zeitweilig soll er sich als freischaffender Künstler betätigt haben.