BGH - Urteil vom 15.12.2004
XII ZR 26/03
Normen:
GG Art. 6 Abs. 4, 5 ; BGB § 1581 § 1603 Abs. 1, 2 § 1606 Abs. 3 S. 1 § 1609 Abs. 1, 2 § 1615l Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 431
FamRZ 2005, 357
FuR 2005, 224
MDR 2005, 576
NJW 2005, 502
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 13.12.2002
AG Emmerich, vom 14.03.2002

Höhe des Selbstbehalts des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter; Haftung der Väter mehrerer nichtehelicher Kinder für den Unterhaltsbedarf der Mutter

BGH, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen XII ZR 26/03

DRsp Nr. 2005/1613

Höhe des Selbstbehalts des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter; Haftung der Väter mehrerer nichtehelicher Kinder für den Unterhaltsbedarf der Mutter

»a) Der Selbstbehalt des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).b) Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe hervorgegangener - Kinder haften für den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff.).«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 4, 5 ; BGB § 1581 § 1603 Abs. 1, 2 § 1606 Abs. 3 S. 1 § 1609 Abs. 1, 2 § 1615l Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes.

Der Beklagte ist Vater des am 15. Mai 2001 geborenen Sohnes der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages anerkannt.