OLG Hamm - Urteil vom 13.10.2003
8 UF 31/03
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1, 3 § 1572 § 1577 § 1578 § 1582 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1110

Höhe des Selbstbehalts gegenüber der Ehefrau aus erster und einem Kind aus zweiter Ehe; Höhe des Einsatzbetrages für eine halbschichtig erwerbstätige Ehefrau

OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 8 UF 31/03

DRsp Nr. 2004/19731

Höhe des Selbstbehalts gegenüber der Ehefrau aus erster und einem Kind aus zweiter Ehe; Höhe des Einsatzbetrages für eine halbschichtig erwerbstätige Ehefrau

1. Gegenüber der ersten Ehefrau und einem Kind aus zweiter Ehe sind unterschiedliche Selbstbehalte zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen beiden Selbstbehalten ist zur Deckung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes einzusetzen. 2. Bei halbschichtiger Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten ist der Einsatzbetrag mit 785 EUR anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1, 3 § 1572 § 1577 § 1578 § 1582 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 1110