OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.05.2012
7 UF 159/12
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamFR 2012, 368
FamRZ 2012, 1650
FuR 2013, 55
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 227/11

Höhe des Selbstbehalts gegenüber einem minderjährigen Kind bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente und Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens; Berechnung der Ersparnis bei Finanzierung eines gemeinsamen Eigenheims mit einem leistungsfähigen Partner

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 7 UF 159/12

DRsp Nr. 2012/13749

Höhe des Selbstbehalts gegenüber einem minderjährigen Kind bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente und Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens; Berechnung der Ersparnis bei Finanzierung eines gemeinsamen Eigenheims mit einem leistungsfähigen Partner

1. Sind dem Unterhaltspflichtigen eine Rente wegen teilweiser Berufsunfähigkeit und ein in etwa gleich hohes (fiktives) Erwerbseinkommen zuzurechnen, ist der ihm zuzubilligende Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigen Kind mit einem Betrag zwischen 950,-- € und 770,- €, also etwa 860,-- €, zu bemessen. 2. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in einer im beiderseitigen Miteigentum stehenden Immobilie zusammen, kann die Ersparnis aufgrund von Synergieeffekten mit (10 % von 500,-- € =) 50,-- € angenommen werden, wenn für die Finanzierung der Immobilie ein unterhaltsrechtlich anzuerkennender monatlicher Aufwand von mindestens 270,-- € auf den Unterhaltspflichtigen entfällt.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 25.11.2011 abgeändert wie folgt:

1. Die vor dem Amtsgericht Nürnberg im Verfahren 105 F 2339/06 abgeschlossene Vereinbarung vom 4.1.2007 wird für die Zeit ab 1.1.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner folgenden Kindesunterhalt zu bezahlen hat: