BGH - Urteil vom 01.12.2004
XII ZR 3/03
Normen:
GG Art. 6 Abs. 4, 5 ; BGB § 1581 § 1609 Abs. 1, 2 § 1603 Abs. 1, 2 § 1615l Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 429
FamRZ 2005, 354
FuR 2005, 170
MDR 2005, 576
NJW 2005, 500
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 13.12.2002
AG Emmerich,

Höhe des Selbstbehalts im Rahmen des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt eines Kindes

BGH, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen XII ZR 3/03

DRsp Nr. 2005/1612

Höhe des Selbstbehalts im Rahmen des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt eines Kindes

»1. Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu belassende Selbstbehalt ist nicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt.2. Wegen der weitgehenden Angleichung an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder andererseits ist der Selbstbehalt vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 4, 5 ; BGB § 1581 § 1609 Abs. 1, 2 § 1603 Abs. 1, 2 § 1615l Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes.

Der Beklagte ist Vater der am 16. Juli 2001 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich eines nach Anrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB noch verbleibenden Kindergeldanteils anerkannt.