OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.11.2000
20 W 106/00
Normen:
BGB § 1908 i Abs. 1 § 1836 a § 1836 Abs. 2 S. 2 ; BVormVG § 1 § 1 Abs. 3 § 1 Nr. 2 ; KostO § 131 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/28 T 116/99,
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 47 XVII HAA 7442

Höhe des Stundensatzes bei Festsetzung der Vergütung des Betreuers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 20 W 106/00

DRsp Nr. 2001/6559

Höhe des Stundensatzes bei Festsetzung der Vergütung des Betreuers

»Die Stundensätze des § 1 BVormVG sind für Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung eines vermögenden Betreuten eine wesentliche Orientierungshilfe. Eine Überschreitung kommt nur im Ausnahmefall bei Vorliegen einer besonderen Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte in Betracht. Die Verwaltung eines Vermögens in Höhe von 3,5 Mio DM bestehend aus mehreren Immobilien, deren Vermietung besondere Probleme bereitet, und in diversen Depots und Konten angelegtem Geldvermögen, sowie die Erforderlichkeit der ständigen Kooperation mit einem Testamentsvollstrecker und einem Gegenbetreuer sowie weitere Probleme im Kontakt mit dem Betreuten können als Ausnahmefall einen Stundensatz von 80,-- DM rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 1908 i Abs. 1 § 1836 a § 1836 Abs. 2 S. 2 ; BVormVG § 1 § 1 Abs. 3 § 1 Nr. 2 ; KostO § 131 Abs. 2 ;

Gründe: