Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam (5 T 505/05) vom 27. Juni 2006 abgeändert.
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (18 XVII F 5776) vom 25. August 2005 wird die der Beteiligten zu 1. und Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 23.12.2004 bis zum 13.05.2005 zu gewährende Vergütung auf 1.854, 46 € einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt.
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