OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.09.2009
11 Wx 49/06
Normen:
BGB § 1908i; BGB § 1836a; BVormG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 505/05

Höhe des Stundensatzes einer als Betreuerin tätigen Erzieherin mit staatlicher Anerkennung als Heilpädagogin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 11 Wx 49/06

DRsp Nr. 2009/21563

Höhe des Stundensatzes einer als Betreuerin tätigen Erzieherin mit staatlicher Anerkennung als Heilpädagogin

Einer staatlich anerkannten Heilpädagogin, die eine Ausbildung im Europäischen Bildungswerk für Beruf und Gesellschaft e.V. absolviert hat, ist der erhöhte Stundensatz gem. § 1 Abs. 1 BVormG zu gewähren.

Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam (5 T 505/05) vom 27. Juni 2006 abgeändert.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (18 XVII F 5776) vom 25. August 2005 wird die der Beteiligten zu 1. und Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 23.12.2004 bis zum 13.05.2005 zu gewährende Vergütung auf 1.854, 46 € einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1908i; BGB § 1836a; BVormG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.