OLG Thüringen - Beschluss vom 11.12.2008
9 W 340/08
Normen:
VBVG § 4; BVormVG 2; BGB § 242; FGG § 56g;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 371/07

Höhe des Stundensatzes eines Betreuers; Bindung des Gerichts an den einmal festgesetzten Stundensatz

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 9 W 340/08

DRsp Nr. 2014/816

Höhe des Stundensatzes eines Betreuers; Bindung des Gerichts an den einmal festgesetzten Stundensatz

Es besteht kein Vertrauensschutz in die Höhe des festgesetzten Stundensatzes. Die erhöhte Vergütung kann weder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich begründeten Vertrauensschutzes aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Amtsgerichts zuerkannt werden (siehe auch 9 W 93/06 vom 08.05.2006).

Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25.06.2008 wird abgeändert. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts P. vom 16.04.2007 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der Erstbeschwerde hat der Beteiligte zu 2 zu tragen; außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Erstbeschwerdeverfahrens wird auf 78 € festgesetzt.

Normenkette:

VBVG § 4; BVormVG 2; BGB § 242; FGG § 56g;

Gründe:

I.