OLG Celle - Beschluss vom 08.02.2018
6 W 19/18
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1960; FamFG § 38 Abs. 3 S. 1; FamFG § 47; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 963
ZEV 2018, 423
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 59 VI 4340/17

Höhe des Stundensatzes für die Tätigkeit des NachlasspflegersAnforderungen an die Begründung der Festsetzung

OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 6 W 19/18

DRsp Nr. 2018/3440

Höhe des Stundensatzes für die Tätigkeit des Nachlasspflegers Anforderungen an die Begründung der Festsetzung

Formelhafte "Begründungen" bei Festsetzung der Nachlasspflegervergütung, die ungeprüft die Angaben im Festsetzungsantrag übernehmen, genügen nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG. In einem Fall ungenügender Begründung kann eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfolgen. Ein Stundensatz in Höhe von 75 € für einen Nachlasspfleger, der nicht Rechtsanwalt ist, kann allenfalls ganz ausnahmsweise in Betracht kommen.

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 29. Januar 2018 werden aufgehoben.

Dem Amtsgericht wird aufgegeben, über einen Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Dem Amtsgericht wird weiter aufgegeben, die Nachlasspflegschaft aufzuheben.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1960; FamFG § 38 Abs. 3 S. 1; FamFG § 47; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Beteiligte zu 1 sich gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 als Nachlasspfleger wendet, ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.