OLG Celle - Beschluss vom 31.01.2018
6 W 8/18
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; FamFG § 38 Abs. 3 S. 1; FamFG § 69 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 82
ZEV 2018, 165
Vorinstanzen:
AG Dannenberg, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 262/15

Höhe des Stundensatzes für einen als Nachlasspfleger tätigen RechtsanwaltAnforderungen an die Begründung der Festsetzung

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 6 W 8/18

DRsp Nr. 2018/3462

Höhe des Stundensatzes für einen als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalt Anforderungen an die Begründung der Festsetzung

Formelhafte "Begründungen" bei Festsetzung der Nachlasspflegervergütung, die ungeprüft die Angaben im Festsetzungsantrag übernehmen, genügen nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Ein Stundensatz für einen Rechtsanwalt in Höhe von 130 € kann allenfalls ganz ausnahmsweise in Betracht kommen. In einem Fall ungenügender Begründung kann eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfolgen.

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 8. Januar 2018 werden aufgehoben.

Dem Amtsgericht wird aufgegeben, über einen Vergütungsantrag des Beteiligten zu 3 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; FamFG § 38 Abs. 3 S. 1; FamFG § 69 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Beteiligten zu 1 und 2 sich gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 3 als Nachlasspfleger wenden, ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.