OLG Köln - Beschluss vom 18.10.2011
4 UF 170/11
Normen:
BGB § 1361;
Fundstellen:
FuR 2012, 497
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 282/10

Höhe des Trennungsunterhalts

OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 4 UF 170/11

DRsp Nr. 2011/20363

Höhe des Trennungsunterhalts

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs jede zumutbare Arbeit anzunehmen. So ist bei einer abgeschlossenen Ausbildung in der Finanzverwaltung auch eine Tätigkeit als Kassiererin in einem Supermarkt zumutbar.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 15.06.2011 – 32 F 282/10 – wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361;

Gründe

G r ü n d e :