OLG Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012
10 UF 227/10
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 320
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 816/08

Höhe des Trennungsunterhalts bei günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 10 UF 227/10

DRsp Nr. 2012/10064

Höhe des Trennungsunterhalts bei günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen

1. Auch bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich von dem Halbteilungsgrundsatz auszugehen. Jedoch ist unter Berücksichtigung des tatsächlichen Konsumverhaltens der Ehegatten während des Zusammenlebens regelmäßig davon auszugehen, dass das Einkommen nicht gänzlich verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung zugeführt worden ist. 2. Eine einheitliche Einkommenshöhe, ab der es einer konkreten Bedarfsermittlung bedarf, ist nicht anzuerkennen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2010, 1637) ein Unterhaltsbedarf von gegenwärtig 5.100 EUR die Höchstgrenze des vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleiteten Quotenunterhalts bildet. 3. Soweit mit steuerpflichtigen Reisekostenerstattungen zusammenhängende Aufwendungen nicht dargelegt werden, sind diese nur in Höhe von 1/3 unterhaltspflichtiges Einkommen, also mit 2/3 herauszurechnen. 4. Hinsichtlich steuerfreier Reisekosten, die in den Gehaltsabrechnungen nicht ausgewiesen sind, ist zu vermuten, dass nur ein tatsächlich entstandener Aufwand abgedeckt wird, so dass kein geldwerter Vorteil gegeben ist.