Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Nordhorn vom 26.02.2009 geändert und zur Klarstellung neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt zu bewirken, dass die Klägerin aus dem Gesamtgut der Parteien für den Zeitraum Februar 2007 bis zum 09.06.2009 Trennungsunterhalt in Höhe von 5657,28 € erhält.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.640 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach §
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
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