OLG Oldenburg - Urteil vom 13.07.2009
13 UF 41/09
Normen:
BGB § 1451; BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRB 2009, 368
FamRZ 2010, 213
FuR 2009, 597
NJW-RR 2009, 1596
OLGReport-Oldenburg 2009, 1011
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 166/08

Höhe des Trennungsunterhalts bei Gütergemeinschaft

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 13 UF 41/09

DRsp Nr. 2009/17665

Höhe des Trennungsunterhalts bei Gütergemeinschaft

Trennungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Nordhorn vom 26.02.2009 geändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt zu bewirken, dass die Klägerin aus dem Gesamtgut der Parteien für den Zeitraum Februar 2007 bis zum 09.06.2009 Trennungsunterhalt in Höhe von 5657,28 € erhält.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.640 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1451; BGB § 1361;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 1451 BGB auf Bewirkung der Auszahlung von Trennungsunterhaltsbeträgen aus dem Gesamtgut der Parteien rückwirkend ab Februar 2007 in Anspruch. Seit dem 09.06.2009 sind die Parteien rechtskräftig geschieden.

Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen: