OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2012
10 UF 392/11
Normen:
BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 213/11

Höhe des Trennungsunterhalts; Zurechnung fiktiver Zinseinkünfte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 10 UF 392/11

DRsp Nr. 2012/19457

Höhe des Trennungsunterhalts; Zurechnung fiktiver Zinseinkünfte

1. Schwanken Einkünfte aus Kapitalvermögen über die Jahre nicht unerheblich, so ist unterhaltsrechtlich der Durchschnittswert aus einem längeren Zeitraum zugrunde zu legen. 2. Eine fiktive Zurechnung von Kapitalerträgen kommt nur dann in Betracht, wenn der Verpflichtete unwirtschaftlich gehandelt hat und dadurch eine mutwillige Herbeiführung verminderter Leistungsfähigkeit vorliegt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16. November 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16. November 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 7. November 2006 zum Aktenzeichen 10 UF 64/06 geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin monatlichen Trennungsunterhalt ab April 2011 in Höhe von 596 € und ab August 2012 in Höhe von 569 €, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.

Für die Zeit ab September 2012 wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.