OLG Koblenz - Beschluss vom 14.03.2014
13 WF 206/14
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1609; SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1308
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 192 F 43/14

Höhe des Unterhalts bei Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende durch den Unterhalts SchuldnerObliegenheit zur Titulierung von Unterhaltsansprüchen aufgrund fiktiven Arbeitseinkommens

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.03.2014 - Aktenzeichen 13 WF 206/14

DRsp Nr. 2014/6011

Höhe des Unterhalts bei Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende durch den Unterhalts Schuldner Obliegenheit zur Titulierung von Unterhaltsansprüchen aufgrund fiktiven Arbeitseinkommens

Ein Unterhaltsschuldner kann sich trotz eines ausreichenden (fiktiven) Erwerbseinkommens nicht darauf zurückziehen, dass er bzw. seine Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht mehr über ein auskömmliches Einkommen verfügen, weil die Unterhaltszahlungen mangels bisheriger Titulierung nicht gem. § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II zu einer Reduzierung seines Einkommens bzw. desjenigen seiner Bedarfsgemeinschaft führen.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Antragsgegners verbleibt es beim Senatsbeschluss vom 28.02.2014.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1609; SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

Die in der Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 28.02.2014 vorgebrachten Ausführungen verfangen nicht.

1.

Der Einwand, dass nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nur bei Bestehen eines Unterhaltstitels berücksichtigt werden, trifft zwar zu. Einen solchen, seine gesetzliche Unterhaltspflicht umfassenden Titel kann der Antragsgegner hier jedoch z.B. durch kostenfreie Jugendamtsurkunde erstellen lassen und hätte dies schon längst tun können.