Auf die Gegenvorstellung des Antragsgegners verbleibt es beim Senatsbeschluss vom 28.02.2014.
Die in der Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 28.02.2014 vorgebrachten Ausführungen verfangen nicht.
1.
Der Einwand, dass nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nur bei Bestehen eines Unterhaltstitels berücksichtigt werden, trifft zwar zu. Einen solchen, seine gesetzliche Unterhaltspflicht umfassenden Titel kann der Antragsgegner hier jedoch z.B. durch kostenfreie Jugendamtsurkunde erstellen lassen und hätte dies schon längst tun können.
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