OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.02.2012
9 UF 94/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1610;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 329/10

Höhe des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 9 UF 94/11

DRsp Nr. 2014/977

Höhe des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern

1. Der Unterhalt für zurückliegende Unterhaltszeiträume bemisst sich grundsätzlich nach den relevanten Einkünften in dem betreffenden Unterhaltszeitraum, die konkret ermittelt werden können, während hinsichtlich des künftigen Unterhalts auf der Grundlage der zuvor nachhaltig erzielten Einkünfte vorausschauend zu prüfen ist, welches Einkommen des Pflichtigen voraussichtlich zur Verfügung stehen wird. 2. Beiträge zu privaten Personen- und Sachversicherungen sind in der Regel dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und im Rahmen der Ermittlung der Leistungsfähigkeit nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 28. April 2011 - 17 F 329/10 UK - teilweise abgeändert und in Ziffer 1) bis 4) der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrages wird dem Antragsgegner aufgegeben,