SchlHOLG - Beschluss vom 20.12.2013
15 WF 414/13
Normen:
§ 1603 BGB;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 356/13

Höhe des Unterhalts gegenüber minderjährigen KindernErhöhung des Selbstbehalts wegen hoher Wohn- und Fahrtkosten

SchlHOLG, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 15 WF 414/13

DRsp Nr. 2014/4658

Höhe des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern Erhöhung des Selbstbehalts wegen hoher Wohn- und Fahrtkosten

1. Von einem gesteigert erwerbsverpflichteten Elternteil ist zu erwarten, sich in seinen Wohnbedürfnissen - was Lage als auch Größe der Wohnung angeht - im Interesse der minderjährigen Antragsteller einzuschränken. Soweit er wegen seines Begehrens auf Heraufsetzung des Selbstbehalts infolge erhöhter Wohnkosten auf das Vorhalten eines großen Zimmers für die (14tägigen) Umgangskontakte mit seinen Kindern verweist, ist zu berücksichtigen, dass diesen im Mangelfall besser gedient ist, wenn ihnen weitere finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, als ein eigenes Zimmer bei Umgangskontakten.2. Der Umgangsberechtigte ist in wirtschaftlich beengten Verhältnissen gehalten, die Kosten des Umgangsrechts so niedrig wie möglich zu halten und öffentliche Verkehrsmittel unter Nutzung besonders günstiger Angebote in Anspruch zu nehmen. Orientierungssätze: Erhöhung des Selbstbehalts wegen hoher Wohn- und Fahrtkosten

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N. vom 18. November 2013 wird teilweise geändert:

II. III.