OLG Nürnberg - Urteil vom 13.08.2009
10 UF 360/09
Normen:
BGB § 16151;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 577
FuR 2010, 115
NJW 2010, 1084
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 205 F 1955/08

Höhe des Unterhaltsanspruchs einer studierenden Mutter nach Vollendung des 3. Lebensjahres des betreuten Kindes

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 10 UF 360/09

DRsp Nr. 2009/25569

Höhe des Unterhaltsanspruchs einer studierenden Mutter nach Vollendung des 3. Lebensjahres des betreuten Kindes

Zum Unterhaltsanspruch einer Studentin gemäß § 1615 I BGB nach Vollendung des 3. Lebensjahres des betreuten Kindes.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Regensburg vom 27.02.2009 abgeändert.

II. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von August 2008 bis August 2009 Unterhalt in Höhe von 2.877,00 € zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 01.09.2009 bis 31.03.2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 240,00 € und in der Zeit ab 01.04.2010 bis 31.07.2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 407,00 € zu bezahlen, fällig jeweils zum 1. eines Monats im Voraus.

III. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/10 und der Beklagte 3/10 zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.