OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2018
10 UF 114/16
Normen:
BGB § 1609 Abs. 2 S. 1; BGB § 1613; FamFG § 239 Abs. 1; SGB II § 33;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 95/16

Höhe des Unterhaltsanspruchs nach Erteilung einer Auskunft durch den Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 10 UF 114/16

DRsp Nr. 2019/3005

Höhe des Unterhaltsanspruchs nach Erteilung einer Auskunft durch den Unterhaltsverpflichteten

1. Beziffert der Unterhaltsberechtigte den Anspruch, nachdem er zuvor Auskunft verlangt hat, so erlaubt § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich keine rückwirkende Erhöhung über den bezifferten Betrag hinaus, es sei denn, der Unterhaltsberechtigte behält sich vor, den Anspruch ggfls. im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen. 2. Ein ausreichender Vorbehalt liegt vor, wenn das Jugendamt aufgrund übergegangener Ansprüche zunächst den Unterhaltsverpflichteten mit Rechtswahrungsanzeige in Verzug gesetzt und ihn zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert hat und sich später ausdrücklich im Hinblick auf noch zu erteilende weitere Auskünfte die Geltendmachung höherer Beträge vorbehalten hat.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16.8.2016 - 2.2 F 95/16 teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis zum 30.4.2016 für die Kinder V... und R... B... in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes ... vom 27.6.2006 - Urk.-Reg. SRB 46/2006 und der Urkunde des Jugendamtes ... vom 27.06.2006 - Urk.-Reg. SEE 45/2006 - 9.555,65 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen.