SchlHOLG - Urteil vom 24.06.2003
8 UF 153/02
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 407
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 12.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 11/01

Höhe des Unterhaltsanspruchs pflegebedürftiger Eltern bei Heimunterbringung

SchlHOLG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 8 UF 153/02

DRsp Nr. 2003/15106

Höhe des Unterhaltsanspruchs pflegebedürftiger Eltern bei Heimunterbringung

»Der Unterhaltsbedarf eines in einem Alten- und Pflegeheim lebenden Elternteils bestimmt sich nur dann nach dadurch angefallenen Unterbringungskosten, wenn sie als angemessener Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB angesehen werden können. Was als angemessener Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung gilt, knüpft weder an die Lebensstellung des Kindes noch an eheliche oder familiäre Lebensverhältnisse an. Maßstab ist allein die Lebensstellung des bedürftigen Elternteils, diese prägt den Bedarf (vgl. BGH NJW 2003, 1660 ff.).«

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1610 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.