OLG Stuttgart - Urteil vom 14.01.2020
10 U 225/19
Normen:
BGB § 844 Abs. 2; BGB § 1360a;
Fundstellen:
VRS 2021, 1
VersR 2021, 722
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 108/18

Höhe des Unterhaltsschadens nach Tötung des Alleinfinanzierers einer FamilieErsatzfähigkeit der Tilungsanteile der Raten für ein Eigenheim

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 10 U 225/19

DRsp Nr. 2021/3722

Höhe des Unterhaltsschadens nach Tötung des Alleinfinanzierers einer Familie Ersatzfähigkeit der Tilungsanteile der Raten für ein Eigenheim

1. Der Schädiger hat dem Hinterbliebenen nicht den Wohngenuss eines Eigenheims zu finanzieren, weshalb die Aufwendungen für die Tilgung eines Eigenheimkredits im Unterschied zu den Zinsanteilen bei der Bemessung des Unterhaltsschadens außer Betracht zu bleiben haben (Anschluss BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 19 juris).2. Diese Unterscheidung zwischen Zinsen und Kostenanteilen einerseits und Tilgungsanteilen andererseits im Hinblick auf die Finanzierungsaufwendungen einer Familie zum Erwerb eines zu Wohnzwecken selbstgenutzten Eigenheims ändert jedoch nichts daran, dass auch die Deckung des Wohnbedarfs, der von dem getöteten Alleinverdiener gewährleistet wurde, Unterhaltsleistung ist.