OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2019
13 WF 17/19
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1154
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 121/18

Höhe des Verfahrens Kostenvorschussanspruchs gegen den Ehemann für die Durchführung eines Kindesschutzverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 13 WF 17/19

DRsp Nr. 2019/5190

Höhe des Verfahrens Kostenvorschussanspruchs gegen den Ehemann für die Durchführung eines Kindesschutzverfahrens

1. das von der Kindesmutter gemäß § 115 Abs. 3 ZPO im Unterhaltsverfahren einzusetzende Vermögen umfasst den Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehemann. 2. Dieser ist nach dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit jedoch nur in dem Maße in Anspruch zu nehmen, wie dies bei einer eigenen Verfahrensführung der Fall wäre. Daher widerspreche einer Ratenzahlungsanordnung oberhalb der Tabelle des § 115 ZPO der Billigkeit gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB. 3. Insoweit bedarf es zunächst einer unterhaltsrechtlichen Prüfung der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten und, soweit diese besteht, sodann einer hypothetischen verfahrenskostenrechtlichen Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Verpflichteten im Falle einer eigenen Verfahrensführung.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30.11.2018 abgeändert:

1. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwältin ..., Oranienburg, zu den Bedingungen einer im Amtsgerichtsbezirk Nauen niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.

Die von der Kindesmutter zu leistende Rate auf die Verfahrenskostenhilfe wird auf 54 € monatlich festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe: