OLG Bremen - Beschluss vom 12.11.2020
4 WF 67/20
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 42 Abs. 1; GKG § 41;
Fundstellen:
FuR 2021, 156
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 16.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 66 F 135/20

Höhe des Verfahrenswerts eines Antrags auf Zustimmung des getrennt lebenden Ehepartners zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietvertrages

OLG Bremen, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 4 WF 67/20

DRsp Nr. 2020/17010

Höhe des Verfahrenswerts eines Antrags auf Zustimmung des getrennt lebenden Ehepartners zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietvertrages

1. Bei einem Antrag auf Zustimmung des getrennt lebenden Ehepartners zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietvertrages handelt es sich um eine Familienstreitsache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. 2. Der Verfahrenswert richtet sich in einem solchen Verfahren in der Regel nach der Jahresnettomiete.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 16.5.2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 42 Abs. 1; GKG § 41;

Gründe:

I.