Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 26.09.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 22.09.2016 (
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe des Verfahrenswerts für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses.
Das Amtsgericht hat mit am 26.09.2016 erlassenem Beschluss vom 22.09.2016 den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 9.582,48 € für ein laufendes Güterrechtsverfahren zu bezahlen, und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren hat das Amtsgericht in Höhe des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses auf 9.582,48 € festgesetzt.
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