OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.02.2017
2 WF 278/16
Normen:
FamGKG § 35; FamGKG § 41;
Fundstellen:
FamRB 2017, 222
FamRZ 2017, 1766
FuR 2018, 312
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1131/16

Höhe des Verfahrenswerts eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Gewährung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 2 WF 278/16

DRsp Nr. 2017/12109

Höhe des Verfahrenswerts eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Gewährung eines Verfahrenskostenvorschusses

Der Verfahrenswert für einen im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss ist nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 26.09.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 22.09.2016 (2 F 1131/16) wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 35; FamGKG § 41;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe des Verfahrenswerts für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses.

Das Amtsgericht hat mit am 26.09.2016 erlassenem Beschluss vom 22.09.2016 den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 9.582,48 € für ein laufendes Güterrechtsverfahren zu bezahlen, und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren hat das Amtsgericht in Höhe des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses auf 9.582,48 € festgesetzt.