OLG Dresden - Beschluss vom 24.07.2017
20 WF 895/17
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 341 F 3228/16

Höhe des Verfahrenswerts im ScheidungsverbundverfahrenBerücksichtigung der Verpflichtungen der Ehegatten für gemeinsame minderjährige Kinder

OLG Dresden, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 20 WF 895/17

DRsp Nr. 2017/10281

Höhe des Verfahrenswerts im Scheidungsverbundverfahren Berücksichtigung der Verpflichtungen der Ehegatten für gemeinsame minderjährige Kinder

Zur Bestimmung des Verfahrenswertes im Scheidungsverbundverfahren.

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts für das Scheidungsverfahren sind Aufwendungen für gemeinsame Kinder mit 250 EUR pro Monat und Kind in Abzug zu bringen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 24.03.2017 gegen den mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 13.03.2017 (dort Ziffer 4 des Beschlusstenors) festgesetzten Verfahrenswert wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der im Abhilfeverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 07.06.2017 aufgehoben und der Ausgangsbeschluss vom 13.03.2017 wieder hergestellt wird.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden und im Rahmen der Verbundentscheidung auch den Versorgungsausgleich geregelt. Den Verfahrenswert hat es auf insgesamt 13.642,50 € festgesetzt (8.025,00 € für die Scheidung und 5.617,50 € für den Versorgungsausgleich).