Auf ihre Beschwerde gegen den am 23.7.2014 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 302 F 168/12 - wird unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ihrem Antrag vom 10.4.2014 entsprechend über bereits gezahlte 550 € hinaus auf weitere 1.100 € festgesetzt.
Der mit Schreiben vom 22.8.2014 eingelegte "statthafte Rechtsbehelf" der Verfahrensbeiständin gegen den ihren Antrag ablehnenden Beschluss der Rechtspflegerin ist als Beschwerde gemäß §§
Die Beschwerde ist auch begründet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|