OLG Köln - Beschluss vom 29.10.2014
21 WF 169/14
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 S. 3; FamFG § 277 Abs. 2; VBVG § 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 253
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 168/12

Höhe des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes bei Vertretung mehrerer Kinder

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 21 WF 169/14

DRsp Nr. 2015/2902

Höhe des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes bei Vertretung mehrerer Kinder

Auf dem Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands sind weder § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB noch § 2 VBVG (i.V.m. § 277 Abs. 2 FamFG) entsprechend verwendbar.

Tenor

Auf ihre Beschwerde gegen den am 23.7.2014 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 302 F 168/12 - wird unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ihrem Antrag vom 10.4.2014 entsprechend über bereits gezahlte 550 € hinaus auf weitere 1.100 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 S. 3; FamFG § 277 Abs. 2; VBVG § 2;

Gründe

Der mit Schreiben vom 22.8.2014 eingelegte "statthafte Rechtsbehelf" der Verfahrensbeiständin gegen den ihren Antrag ablehnenden Beschluss der Rechtspflegerin ist als Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere ist der - weil es mit dem Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht - erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht.

Die Beschwerde ist auch begründet.