BGH - Beschluss vom 02.06.2021
XII ZB 582/20
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1; VBVG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 271
MDR 2021, 1294
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 531 XVII 1993/19
LG Leipzig, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 427/20

Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers

BGH, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 582/20

DRsp Nr. 2021/12678

Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers

Ein vom Betreuten angemietetes Zimmer in einer Wohngruppe ist weder ein Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG a.F. noch eine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, S. 3 VBVG, wenn von dem Träger der Einrichtung tatsächliche Betreuung oder Pflege nicht in dem Maß zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wird, dass dem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abgenommen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 836 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1; VBVG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers.

Der Betroffene bewohnt seit dem 15. Januar 2019 im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX aufgrund eines Wohn- und Betreuungsvertrags mit der T. GmbH ein Zimmer in einer Außenwohngruppe dieses Trägers. Der Beteiligte zu 1 ist seit dem Jahr 2012 zum Betreuer für den Betroffenen bestellt.