I. Das Amtsgericht bestellte für den inzwischen am 15. November 1995 verstorbenen Betroffenen einen Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreuungsvereins (im folgenden: Verein) zum Betreuer. Der Verein beantragte neben der Erstattung von Auslagen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, für die Zeit vom 1. Juli bis 28. November 1995 eine Betreuungsvergütung von 200 DM je Stunde für aufgerundet 63 Stunden, insgesamt 12.600 DM, zahlbar aus dem Vermögen des Betreuten. Das Amtsgericht bewilligte für die Zeit vom 1. Juli bis 15. November 1995, also bis zum Tod des Betreuten, eine Vergütung von insgesamt 2.808,33 DM, was bei einem errechneten Zeitaufwand von 3370 Minuten (= 56,17 Stunden) einem Stundensatz von 50 DM entspricht. Im übrigen wies es den Antrag zurück.
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