BGH - Urteil vom 24.06.2009
XII ZR 161/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1570 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1581; BGB § 1612b Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1103
FamRB 2009, 270
FamRZ 2009, 1477
FuR 2009, 572
MDR 2009, 1111
NJW 2009, 2744
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 33/08
AG Solingen, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 334/07

Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des Kindesunterhalts für die Bemessung des Ehegattenunterhalts; Abzug des Zahlbetrags statt des Tabellenbetrags bei der Kindergeldanrechnung; Grenzen der verfassungskonformen Auslegung bezüglich § 1612b Abs. 1 BGB

BGH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen XII ZR 161/08

DRsp Nr. 2009/16697

Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des Kindesunterhalts für die Bemessung des Ehegattenunterhalts; Abzug des Zahlbetrags statt des Tabellenbetrags bei der Kindergeldanrechnung; Grenzen der verfassungskonformen Auslegung bezüglich § 1612b Abs. 1 BGB

a) Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin der Unterhalt ab dem 15. Juni 2008 auf unter 150 EUR herabgesetzt worden ist. Im Übrigen (Zeitraum von September 2007 bis Dezember 2007) wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1570 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1581; BGB § 1612b Abs. 1;

Tatbestand: