OLG München - Urteil vom 21.06.2004
17 UF 1571/03
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 367
NJW 2004, 2533
NJW 2007, 176
OLGReport-München 2005, 11
Vorinstanzen:
AG München, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 7260/02

Höhe des Vorsorgeunterhalts bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners

OLG München, Urteil vom 21.06.2004 - Aktenzeichen 17 UF 1571/03

DRsp Nr. 2007/17395

Höhe des Vorsorgeunterhalts bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners

»Übersteigt der auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnete Elementarunterhalt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, wird der zu zahlende Vorsorgeunterhalt für Alter und geminderte Erwerbsfähigkeit dadurch nicht nach oben gekappt, sondern ist davon unabhängig aus dem konkret geschuldeten Elementarunterhalt zu berechnen.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Trennungsunterhalt geltend, und zwar in der Berufungsinstanz mit erweitertem Antrag auf Elementarunterhalt und zusätzlichem Antrag auf Vorsorgeunterhalt.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts München vom 02.10.2003.

Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 03.05.2004 (Bl. 367 d.A.).

II.

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 5, 517, 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin ist teilweise begründet. Das des Beklagten ist unbegründet.