I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Trennungsunterhalt geltend, und zwar in der Berufungsinstanz mit erweitertem Antrag auf Elementarunterhalt und zusätzlichem Antrag auf Vorsorgeunterhalt.
Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts München vom 02.10.2003.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 03.05.2004 (Bl. 367 d.A.).
II.
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 5, 517, 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin ist teilweise begründet. Das des Beklagten ist unbegründet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|