OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2014
4 UF 244/12
Normen:
BetrAVG § 2; BetrAVG § 4 Abs. 5; FamFG § 222; VersAusglG § 2; VersAusglG § 14; VersAusglG § 15; VersAusglG § 17; VersAusglG § 45; HGB § 253 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1112
NZFam 2015, 679
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 64/10

Höhe des Zinssatzes bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer extern zu teilenden VersorgungBerücksichtigung von Anpassungen der Versorgungshöhe im Leistungsstadium

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 4 UF 244/12

DRsp Nr. 2015/15686

Höhe des Zinssatzes bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer extern zu teilenden Versorgung Berücksichtigung von Anpassungen der Versorgungshöhe im Leistungsstadium

1. Bringt der Träger einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer extern zu teilenden Versorgung den sich aus § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ergebenden Zinssatz als Rechnungszins in Ansatz, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. 2. Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer extern zu teilenden beitragsorientierten Leistungszusage mit zugesagter Mindestverzinsung ist hingegen sowohl für die bei der Berechnung der künftigen Versorgungsleistungen vorzunehmende Aufzinsung als auch für die bei der Berechnung des Barwerts vorzunehmende gegenläufige Abzinsung der zugesagte Zinssatz in Ansatz zu bringen. 3. Anpassungen der Versorgungshöhe im Leistungsstadium finden bei der Bewertung des für die externe Teilung maßgeblichen Ausgleichswerts einer betrieblichen Altersversorgung keine Berücksichtigung, sofern sie nicht fest zugesagt sind. 4. Im Falle einer Versorgungszusage mit kombiniertem Alters-, Invaliditäts- und Todesfallschutz unterliegt auch der auf die zugesagte Hinterbliebenenversorgung entfallende Anteil der Versorgung dem Wertausgleich bei der Scheidung.