OLG Hamm - Urteil vom 09.10.2009
13 UF 144/07
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 251/01

Höhe des Zugewinnausgleichs; Berechnung von Anfangs- und Endvermögen

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 13 UF 144/07

DRsp Nr. 2011/886

Höhe des Zugewinnausgleichs; Berechnung von Anfangs- und Endvermögen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Mai 2007 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 29.427,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Mai 2007 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 87 % und der Beklagte 13 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und der Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1;

Gründe

I

1.