OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.09.2012
6 UF 53/12
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1374 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 217/09

Höhe des Zugewinnausgleichs; Berücksichtigung eines Darlehens beim Anfangsvermögen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 6 UF 53/12

DRsp Nr. 2013/5523

Höhe des Zugewinnausgleichs; Berücksichtigung eines Darlehens beim Anfangsvermögen

Haben die Ehegatten unter Einbeziehung der Eltern der Ehefrau in einem Übergabevertrag geregelt, dass ein dem Ehemann übertragener Anteil an einem Hausgrundstück im Falle der Ehescheidung gegen Wertausgleich zurückzuübertragen ist, ohne dass eine weitere güterrechtliche Regelung getroffen wurde, so ist dies nicht dahin auszulegen, dass die Eingehung einer Darlehensverbindlichkeit zum Ausbau des Hauses und die Übertragung und Rückübertragung insgesamt vom Zugewinnausgleich ausgenommen sein sollen.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 17. Februar 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg - 9 F 217/09 S - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1374 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten, beide deutsche Staatsangehörige, haben am .. März 1991 geheiratet. Aus der Ehe ist der am .. Februar 1997 geborene Sohn F. hervorgegangen. Im Juli 2008 haben sich die Beteiligten getrennt. Mit am 20. Juli 2009 eingereichtem, der Antragsgegnerin am 22. September 2009 zugestelltem Schriftsatz hat der Antragsteller auf die Scheidung der Ehe angetragen. Eine Regelung über den Güterstand wurde nicht getroffen.