OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.11.2014
II-5 UF 71/14
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1381;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1497
NJW 2015, 1535
NJW
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 10.03.2014

Höhe des ZugewinnausgleichsanspruchsBewertung von VermögensgegenständenAusschluss des Zugewinnausgleichs wegen unbilliger Härte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen II-5 UF 71/14

DRsp Nr. 2015/2441

Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs Bewertung von Vermögensgegenständen Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen unbilliger Härte

1. Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, richtet sich grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Kaufpreis, da Schätzungen des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Erbfalls mit Unsicherheiten verbunden sind. 2. Der Umstand allein, dass einer der Ehegatten über ein wesentlich höheres Endvermögen verfügt als der andere, macht den Zugewinnausgleich nicht unbillig i.S. von § 1381 Abs. 1 BGB. 3. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Zugewinn des einen ohne die Mitwirkung des anderen erzielt wurde (hier: Wertsteigerung von baureif gewordenen Grundstücken).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10. März 2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner 120.125,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2012 zu zahlen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.