KG - Beschluss vom 02.10.2012
13 UF 174/11
Normen:
BGB § 1587;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 12053/09

Höhe und Befristung des Krankenvorsorgeunterhalts

KG, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 13 UF 174/11

DRsp Nr. 2013/3945

Höhe und Befristung des Krankenvorsorgeunterhalts

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20. April 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 12053/09 - hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt geändert:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin rückständigen nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2012 in Höhe von 15.162,57 EUR, davon 9.328 EUR an die Antragsgegnerin und 5.834,57 EUR an das JobCenter ############## C unter Nummer 95502BG 0077058 zu zahlen.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 1. Oktober 2012 folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

für den Monat Oktober 2012 2.156,65 EUR, davon 1.245 EUR als Elementarunterhalt, 354 EUR als Altersvorsorgeunterhalt und 557,65 EUR als Krankenvorsorgeunterhalt,

für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2014 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1018,93 EUR, davon 700 EUR als Elementarunterhalt sowie weitere 318,93 EUR als Krankenvorsorgeunterhalt,

ab 1. November 2014 einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 318,93 EUR.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.