Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Ruhrort vom 25.02.2009 - AZ.: 14 F 293/05 - in der Hauptsache dahin abgeändert, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts ab dem 01.07.2008 entfällt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin, geboren am ..., und der Beklagte, geboren am ..., streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 28.02.2006. Ihre am 27.09.1990 geschlossene Ehe ist seit dem 14.06.2005 rechtskräftig geschieden.
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