OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.08.2009
II-2 UF 48/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 293/05

Höhe und Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2009 - Aktenzeichen II-2 UF 48/09

DRsp Nr. 2009/27515

Höhe und Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

1. Auch wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe bereits 57 Jahre alt ist, so ist ihr doch die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzumuten, wenn eine reale Beschäftigungschance besteht. 2. Hat die Ehefrau ihre Arbeitsstelle allein krankheitsbedingt verloren, so ist der Nachteil, der ihr dadurch entsteht, dass sie heute nur noch eine wesentlich niedriger bezahlte Tätigkeit ausüben kann, nicht ehebedingt.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Ruhrort vom 25.02.2009 - AZ.: 14 F 293/05 - in der Hauptsache dahin abgeändert, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts ab dem 01.07.2008 entfällt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;

Gründe:

I.

Die Klägerin, geboren am ..., und der Beklagte, geboren am ..., streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 28.02.2006. Ihre am 27.09.1990 geschlossene Ehe ist seit dem 14.06.2005 rechtskräftig geschieden.