OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.12.2012
II-7 UF 106/12
Normen:
BGB § 1578b;
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 88/11

Höhe und Befristung des nachehelichen Unterhalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen II-7 UF 106/12

DRsp Nr. 2013/18846

Höhe und Befristung des nachehelichen Unterhalts

Auch wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat, so erscheint unter besonderer Berücksichtigung der aufgrund der langen Ehedauer eingetretenen wirtschaftlichen Verflechtung der (früheren) Ehegatten eine Befristung einer geringfügigen Unterhaltsverpflichtung (hier: 153 €) als nicht der Billigkeit entsprechend,

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Solingen vom 05.04.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1578b;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab dem 01.02.2011.

Sie haben im August 1984 geheiratet und wurden zu Beginn des Jahres 2010 geschieden.

Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der am 08.02.1985 geborene Sohn M. und der am 16.08.1987 geborene Sohn R. sind wirtschaftlich selbständig.

Der Antragsgegner ist bei der Firma W. in S. vollschichtig berufstätig.

Die Antragstellerin hat den Beruf der Apothekenhelferin erlernt und in diesem Beruf vor der Ehe bis zum Ende des Jahres 1980 gearbeitet. Danach übte sie eine Tätigkeit als Stenokontoristin aus, bis sie in Mutterschutz ging. Im Jahr 1984 verfügte sie über ein Jahreseinkommen von 26.619 DM.