OLG Celle - Beschluss vom 11.12.2025
15 UF 69/25
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 27.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 298/24

Hohe Anforderungen an die Darlegung einer eingeschränkten oder mangelnden Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen

OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2025 - Aktenzeichen 15 UF 69/25

DRsp Nr. 2026/994

Hohe Anforderungen an die Darlegung einer eingeschränkten oder mangelnden Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen

Ihre Grenze findet die Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms des gesteigert Erwerbspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB, wenn eine Verwertung des Vermögensstamms den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts etwa im Rentenalter benötigt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554 Rn. 24). Dies gilt insbesondere, wenn und soweit das Altersvorsorgevermögen vom Unterhaltspflichtigen aus seinem dem Selbstbehalt unterliegenden Einkommen angespart wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - XII ZB 233/21, BGHZ 233, 136 Rn. 16) oder aus der Anlage von Vermögen bis zur Höhe der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge von 4% des Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt. Darüber hinaus ist dem Pflichtigen der sozialrechtliche Schonbetrag von derzeit 10.000 € zu belassen. Obliegenheiten des gesteigert Erwerbspflichtigen zur Aufnahme einer Nebentätigkeit und zum Einsatz seines Vermögensstamms für den Kindesunterhalt

Tenor