OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.11.2018
13 UF 30/17
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 482/15

Hoheitliche Anordnung eines paritätischen WechselmodellsAblehnung eines ElternteilsKein gesetzliches Verbot

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 13 UF 30/17

DRsp Nr. 2019/12487

Hoheitliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells Ablehnung eines Elternteils Kein gesetzliches Verbot

Die Betreuung eines Kindes getrenntlebender Eltern nach dem sogenannten paritätischen Wechselmodell darf hoheitlich angeordnet werden, auch wenn nur ein Elternteil dieses Betreuungsmodell wünscht, der andere es aber ablehnt; eine solche Anordnung ist zulässig, weil dem Gesetz ein entgegenstehendes Verbot nicht zu entnehmen ist.

Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18. Januar 2017 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsteller strebt die hoheitliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen der Antragsgegnerin an.

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des im August 2010 geborenen Kindes. Sie waren nicht verheiratet. Sie lebten zusammen. Zu dieser Familie gehörten auch die zwei weiteren 2002 und 2006 geborenen Kinder des Antragstellers, die er im Wochenwechsel mit deren Mutter betreut.