Der Antrag der Klägerin vom 25. Juni 2009, ihr Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 26. Mai 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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