DIE UNTERZEICHNERSTAATEN dieses Übereinkommens, IN DEM WUNSCH, gemeinsame Bestimmungen über die Zuständigkeit der Behörden und über das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen festzulegen, HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
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