Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens - in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf Unterhaltspflichten gegenüber Erwachsenen anzuwendende Recht aufzustellen, in dem Wunsch, diese Bestimmungen an die des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht anzupassen - haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
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