Autor: Mainz-Kwasniok |
Claudia Fischers Mutter kommt ins Heim und beantragt Sozialhilfe. Frau Fischer verdient bereinigt 3.500 Euro mtl. Ihr Ehemann Frank verdient steuerlich mehr als 100.000 Euro und hat hohes Vermögen.
Frau Fischer hat im Internet recherchiert, dass es eine 100.000-Euro-Schwelle gibt, dass Schwiegerkinder auch haften und dass ihr Selbstbehalt 2.000 Euro beträgt, und befürchtet daher, 1.500 Euro mtl. zahlen zu müssen.
Erreicht das steuerliche Einkommen der Mandantin 100.000 Euro? |
Entsprechend Mandatssituation 4.11.
Unterhaltspflichtig ist grundsätzlich nur die Mandantin Frau Fischer. Der Schwiegersohn ist nicht verwandt und haftet deshalb nicht nach §§ 1601 ff. BGB, weder aus Einkommen noch aus Vermögen.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 (BGBl I, 2135) stellt allein auf das Einkommen des Kindes, nicht auf das Einkommen von dessen Ehegatten ab.
Indem Claudia Fischer selbst deutlich unter 100.000 Euro brutto verdient, mündet die Beratung rasch in eine Entwarnung: auf die Verhältnisse ihres Ehemannes kommt es in diesem Fall nicht an.
Sie muss nichts zahlen, und wenn das Sozialamt keinen begründeten Verdacht hat, warum Frau Fischer Großverdienerin sein könnte, muss sie nicht einmal Auskunft erteilen.
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