KG - Beschluss vom 25.01.2022
1 W 18/21
Normen:
FamFG § 51 Abs. 1; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen III 110/20
AG Berlin-Schöneberg, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen III 111/20

Identitätsfeststellung von Resettlement-Flüchtlingen aus dem SudanFehlender Nachweis einer ScheidungUnbekannter Aufenthaltsort eines EhegattenBestimmung des Namens für ein Kind

KG, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 1 W 18/21 - Aktenzeichen 1 W 19/21

DRsp Nr. 2022/2417

Identitätsfeststellung von Resettlement-Flüchtlingen aus dem Sudan Fehlender Nachweis einer Scheidung Unbekannter Aufenthaltsort eines Ehegatten Bestimmung des Namens für ein Kind

Resettlement-Flüchtlingen, denen auf Grund der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme bestimmter Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder staatenloser Flüchtlinge aus dem Sudan und aus dem Libanon vom 24. September 2015 eine Aufnahmezusage erteilt worden ist, kann nicht zugemutet werden, sich einen Reisepass ihres Heimatstaates (hier Eritrea) zu beschaffen. Für die Identitätsfeststellung im Personenstandsverfahren kann in diesem Fall ein im Inland ausgestellter Reiseausweis für Ausländer in Verbindung mit anderen ermittelten Indizien ausreichend sein. Kann die Scheidung einer Ehe nicht nachgewiesen werden und ist der Aufenthalt des einen Ehegatten unbekannt, erhält das Kind nicht von Gesetzes wegen den Namen des anderen Elternteils, der die elterliche Sorge ausübt. Es bedarf auch dann der Bestimmung des Namens durch diesen Elternteil, nachdem ihm das Bestimmungsrecht durch das Familiengericht übertragen worden ist.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: