KG - Beschluss vom 29.09.2005
1 W 249/04
Normen:
PStG § 20 § 46 § 48 § 60 § 68a ; FGG § 22 § 27 § 29 ; PStV § 11 § 25 ; ZPO § 438 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 112
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 145/04
AG Schöneberg, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 31/03

Identitätsnachweis bei Eintragung in das Geburtenbuch

KG, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 1 W 249/04

DRsp Nr. 2005/19413

Identitätsnachweis bei Eintragung in das Geburtenbuch

»1. Ein Rechtsgrundsatz, dass bei Beurkundungen des Personenstandes zum Identitätsnachweis gegenüber dem Standesbeamten nur ein gültiger oder erst kürzlich abgelaufener Reisepass geeignet ist, besteht nicht. 2. Die Anforderung an den Identitätsnachweis setzt im Zweifelsfalle der Standesbeamte nach Maßgabe des Einzelfalles fest. Dabei ist ein Pass wegen des Lichtbildes, der Registrierung und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit erzwungenen regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes, jedoch nicht das einzig mögliche Mittel zum Nachweis der Identität. Steht die Identität der Person bereits anderweitig fest, ist die Vorlage des Reisepasses entbehrlich. Bei Eintragung eines Kindes in das Geburtenbuch kann der Identitätsnachweis der Beteiligten anders als durch die Vorlage eines Reisepasses geführt werden.«

Normenkette:

PStG § 20 § 46 § 48 § 60 § 68a ; FGG § 22 § 27 § 29 ; PStV § 11 § 25 ; ZPO § 438 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beteiligten zu 1) und 2) verlangen die Berichtigung des Geburtseintrages Nr. 4nnnndes Standesamts Mitte von Berlin. Dieser lautet:

"Eine Frau, deren Identität nicht geklärt ist, deren Wohnort unbekannt, hat am 14. Oktober 2002 ... einen Knaben geboren. Das Kind hat noch keinen Vornamen erhalten und noch keinen Familiennamen".