OLG Hamburg - Beschluß vom 15.11.1989 (12 UF 85/89) - DRsp Nr. 1996/22978
OLG Hamburg, Beschluß vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 12 UF 85/89
DRsp Nr. 1996/22978
Im Berufungsverfahren sind die Kosten des Verfahrens insofern zu quoteln, daß die Partei nach § 97 Abs. 1ZPO die Kosten zu tragen hat, soweit ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist, im übrigen ist nach § 93aZPO über die Kosten zu entscheiden.