OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.09.1999 (6 WF 135/99) - DRsp Nr. 2000/6708
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.1999 - Aktenzeichen 6 WF 135/99
DRsp Nr. 2000/6708
Im Falle der Unterhaltspflicht ausschließlich gegenüber einem Kind ist der Unterhalt nicht der Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, die aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen an sich einschlägig wäre, sondern es kommt ab der Düsseldorfer Tabelle vom 1.7.1998 eine Höhergruppierung um bis zu drei Gruppen in Betracht, weil seither 12 Einkommensgruppen vorhanden sind, während es derer früher nur neun gab.